Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Katzenschutzfreunde Rhein-Ahr-Eifel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schalkenbach.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Schalkenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) die Aufnahme von Katzen als herrenlose Tiere, Fundtiere oder Abgabetiere, die von Mitgliedern des Vereins (Pflegestellen) oder im vereinseigenen Katzenhaus im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten vorübergehend aufgenommen und gepflegt werden.

Diese werden im Anschluss gegen eine Schutzgebühr an die neuen Besitzer vermittelt.

(b) die Unterstützung beim Betrieb von Futterstellen für herrenlose Katzen,
(c) Kastrationskampagnen
(d) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Juristische Personen können als Mitglied aufgenommen werden; das Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt; die Vollmacht ist bei jeder Mitgliederversammlung im Original nachzuweisen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch mit deren Erlöschen.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erklärt werden. Bereits eingezogene Beiträge werden auf Antrag anteilig erstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss unter Angaben von Gründen schriftlich mitzuteilen; das Mitglied hat Gelegenheit, zu den Gründen des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Über den endgültigen Ausschluss wird nach Eingang der Stellungnahme entschieden.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied.

(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
(b) mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat
(c) Ist das Mitglied verzogen, ohne seine neue Adresse dem Vorstand mitzuteilen, ist der Beschluss über den Ausschluss mit Absendung an die alte Adresse wirksam.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied fördert nach seinen Möglichkeiten die Interessen des Vereins und unterstützt das Vereinsleben durch seine Mitarbeit, insbesondere leistet es regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge.
(3) Das Mitglied wird eine Adressenänderung dem Vorstand unverzüglich mitteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Neueintritt im laufenden Jahr wird der gesamte Jahresbeitrag fällig.
(2) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, bei Neueintritt nach dem 1. April innerhalb eines Monats nach der Aufnahme, zu entrichten. Liegt die Genehmigung des Mitglieds vor, kann der Beitrag per Lastschrift eingezogen werden.
(3) Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn besondere Gründe (z.B. soziale Härte) vorliegen.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(5) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Formalien

(1) Einladungen und Beschlüsse können, soweit sie hier ausdrücklich genannt sind, schriftlich oder per Email vorgenommen werden; der Vorstand stellt sicher, dass Mitglieder, die nicht über einen Zugang zu Emails verfügen, Ihre Einladungen per Post erhalten.
(a) Einladungen zu Vorstandssitzungen, § 12 (1)
(b) Einladungen zu Mitgliederversammlungen, § 14 (1)
(c) Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, § 14 (2);
(d) Mitteilung über Änderungsanträge zur Satzungsänderung, die innerhalb der

Wochenfrist eingereicht wurden, § 14 (2)

(e) Beschlussfassung im Vorstand, § 12 (1), § 12 (4) und § 14 (4)
(f) Mitteilung der neuen Adresse/Kontaktdaten an den Vorstand, § 4 (3 c) und § 5 (3)
(2) In den hier nicht genannten Fällen ist Schriftform vorgeschrieben. Hierfür ist erforderlich, dass das Schriftstück eigenhändig unterschrieben und per Post übersandt wird. Eine Übersendung des Schriftstücks per Fax ist nicht ausreichend.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden oder einen der Vorsitzenden mit dem Schatzmeister jeweils gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d. h. sie dürfen mit sich selbst keinen Vertrag im Namen des Vereins schließen.
(3) Bei Rechtsgeschäften, die einen Geschäftswert von 5.000,- Euro übersteigen, ist eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(4)Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

(d) die Aufnahme neuer Mitglieder,

(e) der Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder im Einzelnen.


§ 11 Bestellung des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheiden ein oder mehrere Mitglieder während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
(2) Beisitzer nehmen an den Sitzungen des Vorstands teil, sie haben Stimmrecht.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, oder im Falle deren Abwesenheit einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(4) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes einem Vorschlag zustimmen oder einen Beschluss fassen, wobei zwei Mitglieder aus dem Kreis des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters stammen müssen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
(a) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands für drei Jahre
(b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils ein Jahr,
(c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer
(d) die Entlastung des Vorstandes
(e) Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
(f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(h) die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) (a) Nimmt der Vorstand Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung an, werden diese Ergänzungen erst in der Mitgliederversammlung mündlich bekannt gegeben; soweit
Anträge zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung der Satzung gestellt werden, werden diese schnellstmöglich bekannt gegeben.
(b) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins zum Gegenstand haben; solche Anträge müssen innerhalb der in § 14 (2) genannten Frist gestellt werden.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Wünscht ein Mitglied geheime Abstimmung, wird diese geheim durchgeführt.
(3) Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Kandidaten gleich viele der abgegebenen Stimmen, ist zwischen ihnen eine Stichwahl durchzuführen.

(5) Ein Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann mit Zustimmung 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden, sofern die Zahl der zustimmenden anwesenden Mitglieder 25 % aller Mitglieder umfasst. Andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung bedarf es für die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wildvogel-Pflegestation Kirchwald e.V., hilfsweise dem Deutschen Tierschutzbund e.V., zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.